Spielsperre
Durch das Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) 2021 können sich Spielende bundesweit und spielformunabhängig sperren lassen. Durch die Sperre wird betroffenen Glücksspielenden die Teilnahme am Glücksspielangebot verwehrt.
Um sich vom Glücksspiel auszuschließen, müssen die Glücksspielenden einen schriftlichen Sperrantrag bei den Anbietenden von Glücksspielen oder beim Sperrsystem OASIS stellen. Die Beantragung ist kostenfrei.
Spielsperre über das Regierungspräsidiums Darmstadt
Eine Spielersperre gilt für folgende Einrichtungen:
- alle deutschen Spielhallen,
- Lotterien,
- Sportwetten (online),
- deutsche Spielbanken,
- Geldgewinnspielgeräte in Gaststätten,
- Buchmacherbetriebe,
- In Deutschland lizenzierte Online-Glücksspiele (virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinos)
Selbst- und Fremdsperre
Jeder Spielende kann auf eigenen Wunsch eine Spielersperre beantragen (Selbstsperre).
Bei einer Fremdsperre wird der Ausschluss vom Spiel nicht durch die betroffene Person selbst veranlasst. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen können je nach Wahrnehmung des Personals, Meldungen von Dritten oder sonstiger Anhaltspunkte, „dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen“ (§8a Abs. 1 GlüStV 2021) Personen sperren lassen.
Auch Dritte, wie Angehörige, Verwandte und Lebenspartner können eine Spielersperre für betroffene Personen beantragen.
Nach Eingang des schriftlichen Fremdsperrantrags wird der zu sperrenden Person die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Die Spielersperre wird erst nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und Prüfung des Antrages in das Sperrsystem OASIS eingetragen. Erst mit dieser Eintragung wird die Spielersperre wirksam. Im Anschluss erhält die gesperrte Person eine schriftliche Information über die Eintragung der Sperre, welche sowohl für die Selbst- und Fremdsperre gilt.
Aufhebung der Spielersperre
Ein schriftlicher Antrag auf Aufhebung der Spielersperre kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer (mindestens ein Jahr) gestellt werden.
Nur bei einer Selbstsperre kann eine verkürzte Sperrdauer von mindestens drei Monaten beantragt werden. Ein Antrag zur Aufhebung der Spielersperre ist nach drei Monaten möglich. Auch ein Antrag auf Verlängerung der Spielersperre ist möglich.
Bei einer Fremdsperre kann nur eine befristete Spielersperre beantragt werden. Frühestens nach Ablauf eines Jahres kann ein Antrag gestellt werden. Stellt die gesperrte Person keinen Antrag auf Aufhebung, endet die Spielersperre nicht automatisch.
Stellt eine fremdgesperrte Person einen Antrag auf Entsperrung, so wird die Person (Veranstalter, Vermittler, Familienangehörige, etc.), die den Antrag auf Fremdsperre gestellt hat, informiert.
Ein Antrag auf Entsperrung ist bei der zuständigen zentralen Sperrdatei OASIS zu stellen.
Links und Downloads zur Selbsts- / Fremdsperre